RVV SCHÜLERFAHRKARTEN
Fahrkartenanträge, Erfassungsbogen
Schülerfahrkarten erhalten Schüler, deren Eltern nachweislich für drei oder mehr Kinder Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz beziehen.
(als Nachweis gilt der Kindergeldbescheid des Monats August).
Der Kindergeldbescheid muss selbstständig bei der zuständigen Behörde (Schulverwaltungsamt bzw. Landratsamt) nachgereicht werden.
Schüler, bei denen eine dauernde Behinderung vorliegt. (Bitte Kopie des Schwerbehindertenausweises und ein ausführliches Attest) beiliegen!
Schüler, bei denen die Eltern Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). (Bitte entsprechenden Bescheid in Kopie beiliegen).
Formblätter sind im Sekretariat erhältlich!
Erstattung von Fahrtkosten der Jahrgangsstufen 11 und 12
Ab der 11. Jahrgangsstufe entfällt die kostenlose Beförderung, außer einer der drei oben genannten Gründe trifft zu. Dann haben diese Schüler nur noch einen Erstattungsanspruch für ihre entstandenen Fahrtkosten, das heißt: Die Schüler müssen während des Schuljahres ihre Fahrtkosten selbst tragen. Nach Ablauf des Schuljahres werden die entstandenen Aufwendungen nach dem günstigsten Tarif unter Abzug der schuljährlichen Familienbelastungsgrenze von 420,– EUR auf Antrag zurückerstattet. Bei Anwendung der RVV-Tarife ergibt sich z. B. eine Teilrückerstattung erst ab 2 und mehr Tarifzonen. Geschwister sollen die Anträge stets gemeinsam einreichen, weil der Eigenanteil nur einmal abgezogen wird.
Beim Kauf des Tickets ist darauf zu achten, dass bei Monaten, die in die Ferienzeiten fallen, Schülerwochenkarten günstiger kommen als Monatskarten. Werden während des Schuljahres der Einfachheit halber durchwegs Monatskarten gekauft, so führt dies bei der nachträglichen Erstattung zu geringfügigen Abzügen.
Formblätter sind im Sekretariat erhältlich!
Link zur Seite des RVV (Vergünstigungstarife für Schüler und Auszubildende)
MITTAGSVERPFLEGUNG
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SCHLIESSFÄCHER
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